Umgebungszonen (Environmental lighting zones)
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Um beispielsweise für eine Fussballplatz-Beleuchtung die Grenzwerte mit Grenzwerttabelle (Tabelle aus der SN EN 12193:2019-8) zu bestimmen, muss die mit Störlicht belastete Umgebung einer von vier Enviromental Lighting Zones (E1 bis E4) zugeordnet werden. Hier die Definition aus der Tabelle 2 der SN EN 12193:2019-8 Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung:
Diese Zonen basieren auf einem Technical Report der International Commission on Illumination CIE 150:2017 Guide on the Limitation of the Effects of Obtrusive Light from Outdoor Lighting Installations international definiert. Dass in den EN/SN-Normen der Bezug auf die Umweltzone E0 fehlt, macht deutlich, dass in diesen Naturräumen kein künstliches Licht akzeptiert werden kann. Für Astronomie-Begeisterte dürfte die Fussnote von besonderem Interesse sein.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich 2013 an die Überarbeitung der Vollzugshilfe Lichtemissionen aus dem Jahr 2005 gemacht und 2021 die Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen publiziert.
Das BAFU schlägt in Anlehnung an die CIE folgende Definition vor:
Diskussion: Wer bestimmt nun die angemessene Umgebungszone und nach welcher Grundlage? Hierzu gibt es in der Schweiz noch keine einheitliche Praxis, auch liegt noch kein Leitentscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts vor.