Grenzwerte

Verwande Themen | Umgebungszonen

Die Bewertung der Störwirkung von Licht ist komplex. Das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG), die kantonalen Einführungsgesetze zum Umweltschutzgesetz oder die SN SIA 491:2013 kennen keine Grenzwerte.

Grenzwerte für das Störlicht werden aber in Normen genannt. Einerseits die SN EN 12464-2:2014-04 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien und anderseits in der SN EN 12193:2019-8 Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung.

Beide Normen beziehen sich ursprünglich auf dieselbe Grenzwerttabelle. Allerdings mit einem kleinen aber wesentlichen Unterschied. Während die Tabelle 2014 bei der vertikalen Beleuchtungsstärke [Ev] am Immissionsort noch vom Maximalwert am Immissionsort in Lux [lx] spricht, wurde die Tabelle für die neue SN EN 12193 Sportstättenbeleuchtung (2019) aufgeweicht. Jetzt wird von der Beleuchtungsstärke als von einem Durchschnittswert [Evert Ave] gesprochen, der nicht überschritten werden sollte.

Hier die Tabelle aus der SN EN 12193 Sportstättenbeleuchtung von 2019:

… und die Tabelle aus der SN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung – Arbeitstsätten im Freien von 2014:

 

Auch das BAFU schlägt in seiner Vollzugshilfe (2021) Richtwerte für die Beurteilung von Wohnraumaufhellung vor. Gemessen wird die vertikale Beleuchtungsstärke (die Beleuchtungsstärke auf der senkrechten Fensterfläche – der Messkopf des Luxmeters ist im Winkel von 90° zur Horizontalen ausgerichtet). Aus einer genügenden Anzahl Messpunkten (mindestens je eine Messung in der Fenstermitte und jeweils in den vier Ecken) kann der Durchschnitt errechnet werden (Ēv).

Deutschland – Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erarbeitet zusammen mit dem Bund die Umsetzung europäischer Richtlinien in praxisgerechte nationale Vorschriften und unterstützt die Bundesländer bei der Umsetzung von bundesweit geltenden immissionsschutzrechlicher Vorschriften.

2012 (revidiert 2015) wurde die Wegleitung Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtemissionen publiziert. Darin sind die in Deutschland angewendeten Grenzwerte definiert. Die Gebietsarten sind aus der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO abgeleitet. Die folgende Zusammenstellung ist ein Zusammenzug der Tabelle 1 (Abs. 4.1) und Tabelle 2 (Abs. 5.2) aus der LAI-Wegleitung: